( ZPO § 520, §§ 84 ff. ) Wird eine Partei schon vom Erstgericht - auch in Hinblick auf die Anwaltspflicht vor dem OGH - erfolglos zur Verbesserung ihres ersten Rekurses aufgefordert, ist davon auszugehen, dass sie sich bei Einbringung eines Revisionsrekurses ohne Anwaltsunterschrift absichtlich über die geltenden Formvorschriften hinwegsetzt, so dass von einem neuerlichen Verbesserungsverfahren Abstand zu nehmen ist. OGH 10 Ob S 376/98m v. 24.11.1998.