(ZPO § 477) Enthält der ausdrücklich geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO in Wirklichkeit keine Ausführungen zu einem der drei in § 477 Abs 1 Z 9 ZPO genannten Nichtigkeitsgründe, sondern vielmehr eine bloße Wiederholung der Mängelrüge des Berufungsschriftsatzes zur (angeblich) noch erforderlichen Begutachtung durch 2 weitere Sachverständige, wird hiemit keine Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 9 iVm § 503 Z 1 ZPO geltend gemacht. OGH 10 Ob S 368/98k v. 24.11.1998.