( AlVG § 21 ) Hat eine Arbeitslose in einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit wegen Krankheit oder Schwangerschaft nicht das volle, sondern nur ein Teil- oder überhaupt kein Entgelt mehr bezogen, sind diese Zeiten verminderten Entgeltbezuges aus dem Berechnungszeitraum des Arbeitslosengeldes auszuklammern.
VwGH 94/08/0048 v. 16.03.1999