( ASVG § 4 Abs 2 ) Die Einräumung eines bloßen Vorschlagsrechtes bei der Benennung eines Vertreters und die Wendung „nach Rücksprache“ bedeuten eine echte Zustimmungsbedürftigkeit des Vertretungsfalles. Die vorbehaltene „Rücksprache“ über die Vertretungsvorschläge soll dem Empfänger der Arbeitsleistung die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Vertreters ermöglichen. Von einer eigenmächtigen, jederzeitigen Vertretungsmöglichkeit der Arbeitskräfte durch beliebige Personen ihres Vertrauens kann in diesem Fall nicht gesprochen werden. BMAGS 120.531/4-7/97 v. 15.09.1997. (ZAS Jud. 2/1999)