Als Anmerkung zur Veröffentlichung der Entscheidung OGH 9 Ob A 190/98a v. 2. 9. 1998 = ARD 5022/9/99 unter dem Titel „Kündigung wegen Ankündigung eines Krankenstandes“ ist darauf hinzuweisen, dass das gegenständliche Dienstverhältnis durch eine Entlassung beendet wurde, deren mangelnde Berechtigung im Revisionsverfahren nicht mehr strittig war. Da eine ungerechtfertigte Entlassung jedoch angefochten werden kann, wenn ein Anfechtungsgrund iSd § 105 Abs 3 ArbVG vorliegt (§ 106 Abs 2 ArbVG), hatte der OGH darüber zu entscheiden, ob überwiegende betriebliche Interessen an der Auflösung des Dienstverhältnisses vorlagen, was er im vorliegenden Fall infolge Ankündigung eines Krankenstandes als Druckmittel zur Durchsetzung von Forderungen als gegeben ansah.