( ASGG § 54 Abs 2, AÜG § 10 Abs 1 ) Der Antrag der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber in einem besonderen Feststellungsverfahren, dass ein Arbeitskräfteüberlasser als Arbeitgeber den überlassenen Arbeitnehmern für die Zeitdauer der Überlassung neben dem kollektivvertraglichen Entgelt des für den Beschäftigerbetrieb anwendbaren Kollektivvertrages auch die in diesem Kollektivvertrag festgesetzten Aufwandersätze (Reisekosten, Montagezulagen, Auslösen, Wegegeld u.a.) schuldet, ist unzulässig, wenn diese Verpflichtung nicht strittig ist und nur der Überprüfung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen dienen soll.