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ArbVG § 105 Abs 3 Z 2, ABGB § 1330

ArbeitsrechtARD 5030/6/99 Heft 5030 v. 26.5.1999

( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2, ABGB § 1330 ) Die Diskriminierung eines Arbeitnehmers bei Entscheidungen über die Verlängerung seines befristeten Dienstvertrages wegen seines Körpergewichts löst keinen Weiterbeschäftigungsanspruch, sondern allenfalls einen Schadenersatzanspruch aus. Eine Diskriminierung wegen der Körperfülle kann einen Schadenersatz- bzw. Schmerzengeldanspruch wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung auslösen. Eine Krankenschwester benötigt z.B. nicht die „Figur einer Balletteuse“. Übergewicht oder Körperumfang kann aber im Einzelfall auf Grund arbeitstechnischer oder medizinischer Erwägungen ein Ablehnungsgrund für den Arbeitgeber sein, ohne dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt. Arbeitsgericht Marburg/BRD 2 Ca 482/97 v. 13.02.1998, rk. (Betriebs-Berater 1999/852, Heft 16)

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