( BauV § 48 ) Der Bauarbeiterschutzverordnung ist keine Ausnahmeregelung des Inhalts zu entnehmen, dass es beim Ausbaggern einer Künette von mehr als 1,25m Tiefe zulässig wäre, etwa ein Teilstück in der Länge von 3 m ungesichert lassen zu können und in einem derart ungesicherten Teilstück der Künette einen Arbeitnehmer mit bestimmten Arbeiten beschäftigen zu dürfen. VwGH 98/02/0148 v. 30.09.1998. (Beschwerde abgewiesen)