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BauV § 48

ArbeitsrechtARD 5029/13/99 Heft 5029 v. 21.5.1999

( BauV § 48 ) Der Bauarbeiterschutzverordnung ist keine Ausnahmeregelung des Inhalts zu entnehmen, dass es beim Ausbaggern einer Künette von mehr als 1,25m Tiefe zulässig wäre, etwa ein Teilstück in der Länge von 3 m ungesichert lassen zu können und in einem derart ungesicherten Teilstück der Künette einen Arbeitnehmer mit bestimmten Arbeiten beschäftigen zu dürfen. VwGH 98/02/0148 v. 30.09.1998. (Beschwerde abgewiesen)

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