( KVI § 35 Abs 2, ABGB § 1154 ) Bei Rückversetzung von im Außendienst tätigen Versicherungsangestellten des Innendienstes in den Innendienst sind bei Berechnung des Entgeltanspruchs im Innendienst pauschale Beträge, die zwar monatlich mit einem gleich bleibenden Betrag akontiert, zu Jahresende oder einem sonstigen Stichtag jedoch einer erfolgsabhängigen Verrechnung mit den tatsächlich zustehenden Beträgen unterworfen wurden, ebenso nicht zu berücksichtigen wie fixe Pauschalbeträge, die im Innendienst während der Außendiensttätigkeit aus nicht in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Gründen weggefallen wären.