( EGV Art 119, 141, RL 75/117/EWG ) Eine „gleiche Arbeit“ iSd Art 119 EGV (nach Änderung jetzt Art 141 EGV) oder der Richtlinie 75/117/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen liegt nicht vor, wenn eine gleiche Tätigkeit über einen erheblichen Zeitraum von Arbeitnehmern mit unterschiedlicher Berufsberechtigung ausgeübt wird.