( AÜG § 10 ) Sind die Tätigkeiten von Leiharbeitskräften im Beschäftigerbetrieb mit denjenigen der dort Beschäftigten nach der Verkehrsauffassung nicht vergleichbar, kann auch nicht deren kollektivvertraglicher Entgeltanspruch für die Angemessenheit der Entlohnung der überlassenen Arbeitskräfte herangezogen werden.
OLG Wien 9 Ra 313/98k v. 19.02.1999