( ABGB § 1385, § 871 ) Ein Irrtum über die Aussichtslosigkeit einer Klage reicht für die Anfechtung eines Vergleichs nicht aus.
OGH 9 Ob A 306/98k v. 25.11.1998
Eine Irrtumsanfechtung kommt bei einem Vergleich nur in Betracht, wenn der Irrtum das betrifft, was die Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses als sicher, also unzweifelhaft und unstrittig angenommen haben („Vergleichsgrundlage“). Es müssen aber auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung (§ 870, § 871 ABGB) vorliegen, wobei ein gemeinsamer Irrtum ausreicht.