( EO § 301 ) Der Gläubiger eines Arbeitslosen hat keinen Anspruch auf eine über die Drittschuldneräußerung hinausgehende Auskunftserteilung durch das AMS in Hinblick darauf, ihm alle in Zusammenhang mit dem Arbeitslosengeldbezug des Arbeitslosen geforderten Auskünfte zu erteilen, insbesondere darüber Auskunft zu geben, ob dieser weiterhin im Arbeitslosengeldbezug stehe.
OGH 9 Ob A 359/98d v. 24.02.1999