BMF 07 1601/3-IV/7/99 v. 26.04.1999
Ergänzend zum Erlass über die Zusammenarbeit von SV-Trägern und Finanzverwaltung BMF 07 1601/2-IV/7/98 v. 12. 8. 1998 = ARD 4962/26/98, ist ab 1. 5. 1999 Folgendes zu beachten:
Anm. d. Red.: Gemäß § 89 Abs 1 EStG haben die SV-Träger ohne Aufforderung die Feststellungen und das Ergebnis aller Beitragsprüfungen (§ 42 Abs 1 ASVG) dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen und gemäß § 89 Abs 2 EStG hat das Finanzamt ohne Aufforderung die Feststellungen und das Ergebnis aller Außenprüfungen iSd § 86 EStG dem zuständigen SV-Träger zur Verfügung zu stellen. Bis zur Einrichtung einer automationsunterstützten Datenübermittlung werden die entsprechenden Feststellungen mittels eines - auch diesem Erlass beigefügten, im Folgenden aber nicht abgedruckten - Formulares (Mitteilung L 22) übermittelt (siehe dazu näher ARD 4962/26/98).