( AlVG § 25, ASVG § 107 ) Es ist nicht erforderlich, dass sich der Vorsatz, wenn auch nur in Form des dolus eventualis (bedingter Vorsatz), darauf erstreckt, durch bewusst unwahre Angaben oder die bewusste Verschweigung maßgeblicher Tatsachen eine Leistung überhaupt oder zumindest eine höhere Leistung erreichen zu wollen. Für bewusstes Verschweigen genügt das bewusste (und vorwerfbare) Verneinen einer ausdrücklichen Frage entgegen der tatsächlichen Sachlage. OLG Linz 11 Rs 162/97 v. 25.06.1997. (ZAS Jud. 2/1999)