§ 2 (1) Für Dienstnehmer im Portierdienst und für Servicepersonal mit Inkasso, deren Beschäftigungsverhältnis für mindestens eine Woche vereinbart ist, ist pauschal pro Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen festgelegt ist, S 400,- als Trinkgeld anzunehmen.
(2) Für Servicepersonal ohne Inkasso sowie für Personen im Zimmerdienst ist als Trinkgeld die Hälfte des Betrages nach § 2 Abs 1 anzunehmen.