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Trinkgeldpauschale im Hotel- und Gastgewerbe im Burgenland ab 1. 5. 1999

SozialversicherungARD 5028/11/99 Heft 5028 v. 18.5.1999

§ 2 (1) Für Dienstnehmer im Portierdienst und für Servicepersonal mit Inkasso, deren Beschäftigungsverhältnis für mindestens eine Woche vereinbart ist, ist pauschal pro Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen festgelegt ist, S 400,- als Trinkgeld anzunehmen.

(2) Für Servicepersonal ohne Inkasso sowie für Personen im Zimmerdienst ist als Trinkgeld die Hälfte des Betrages nach § 2 Abs 1 anzunehmen.

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