BMAGS 20.001/39-8/99 v. 23.04.1999
Zeiten der Kindererziehung wirken nicht nur in Ausnahmefällen pensionsbegründend:
Sowohl bei der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bei den Pensionen wegen geminderter Arbeitsunfähigkeit bzw. geminderter Erwerbsfähigkeit als auch bei den wichtigsten vorzeitigen Alterspensionen zählen Zeiten der Kindererziehung nicht nur auf die Höhe der Pensionen, sondern auch auf die Pensionsanwartschaft. Auch eine normale Alterspension kann von Frauen zum 60. bzw. von Männern zum 65. Lebensjahr dann in Anspruch genommen werden, wenn entweder