( AngG § 39 ) Ein Dienstzeugnis muss keinen Schlusssatz enthalten, in dem das Bedauern über das Ausscheiden des Arbeitnehmers ausgedrückt wird.
Landesarbeitsgericht Berlin/BRD 10 Sa 106/98 v. 10.12.1998,rk.
Wird in einem Dienstzeugnis eine Schlussformel gebraucht, darf sie nicht im Widerspruch zu dem vorangehenden Zeugnisinhalt stehen und diesen nicht relativieren.