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Bedauern im Dienstzeugnis

ArbeitsrechtARD 5028/9/99 Heft 5028 v. 18.5.1999

( AngG § 39 ) Ein Dienstzeugnis muss keinen Schlusssatz enthalten, in dem das Bedauern über das Ausscheiden des Arbeitnehmers ausgedrückt wird.

Landesarbeitsgericht Berlin/BRD 10 Sa 106/98 v. 10.12.1998,rk.

Wird in einem Dienstzeugnis eine Schlussformel gebraucht, darf sie nicht im Widerspruch zu dem vorangehenden Zeugnisinhalt stehen und diesen nicht relativieren.

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