( AngG § 8 Abs 1, ABGB § 1154 ) Ist ein Arbeitnehmer, der Ansprüche aus Annahmeverzug geltend macht, objektiv aus gesundheitlichen Gründen außerstande, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, kann das fehlende Leistungsvermögen nicht allein durch die subjektive Einschätzung des Arbeitnehmers ersetzt werden, er sei trotzdem gesundheitlich in der Lage, einen Arbeitsversuch zu unternehmen. Bundesarbeitsgericht/BRD 2 AZR 666/97 v. 29.10.1998. (NZA 1999/377, Heft 7)