( AngG § 16 ) Wenn auch bereits in den letzten Jahren in der Judikatur Ansätze zu finden sind, das Monatsgehalt bei Berechnung aliquoter Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) allenfalls tageweise zu berechnen, wobei ein Teiler von 30 verwendet wird und sodann mit der Anzahl der Kalendertage multipliziert wird, sprechen im Sinne einer einfach handhabbaren und effizienten Berechnungsmethode vernünftige Gründe dafür, bei Ermittlung eines längeren Zeitraumes von 8 Monaten einen größeren Aliquotierungsnenner (z.B. 12 Monate) zugrunde zu legen. OLG Wien 10 Ra 250/98b v. 29.10.1998, Revision unzulässig.