( AngG § 7, § 27 Z 3 ) Eine Verletzung des Konkurrenzverbots kann zwar Schadenersatz- und Eintrittsansprüche des Arbeitgebers auslösen, allenfalls sogar die Entlassung des Arbeitnehmers rechtfertigen (§ 27 Z 3 AngG); sie kann aber in keinem Fall den Verlust des im Fall der Dienstfreistellung gemäß § 1155 Abs 1 ABGB fortbestehenden Entgeltanspruchs des Arbeitnehmers zur Folge haben. OLG Wien 8 Ra 99/98g v. 22.06.1998, Revision unzulässig.