(ABGB § 1042) Hat ein Arbeitnehmer bei aufrechtem Dienstverhältnis durch Beistellung von Know-How und Arbeitsmitteln für den Arbeitgeber zwar einen Aufwand getätigt, zu dem der Arbeitgeber ansonsten jedoch selbst verpflichtet gewesen wäre, besteht nach Auflösung des Dienstverhältnisses dann kein Anspruch auf Ersatz dieses Aufwandes, wenn darüber keine ausdrückliche vertragliche Regelung bestanden hat. OGH 9 Ob A 253/98s v. 21.10.1998.