( ABGB § 1151 ) Ein Rechtsverhältnis, das nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet, aber für den Fall der Arbeitsleistung eine Vergütung vorsieht (hier: Schichtberechtigungen von Liegenschaftseigentümern betreffend ein Salzbergwerk), ist kein (die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Arbeit voraussetzendes) Dienstverhältnis. Auch von Arbeitnehmerähnlichkeit kann in diesem Zusammenhang nicht ausgegangen werden, insbesondere wenn tatsächlich keine Arbeit in wirtschaftlicher Abhängigkeit und unter wirtschaftlicher Unterordnung für Zwecke des Vertragspartners geleistet wurde oder wird. OGH 9 Ob A 304/98s v. 25.11.1998.