( ABGB § 1014 ) Hat ein Arbeitnehmer als Fernfahrer mehrtägige Dienstreisen zu unternehmen und wird ihm keine Berufskleidung zur Verfügung gestellt, ist Kleidung für ca. eine Woche im erforderlichen Ausmaß als für die Dienstverrichtung erforderlich anzuerkennen, ebenso die erforderlichen Behältnisse (Reisetaschen) und Toilettesachen. Das Gleiche gilt für zumindest zur Dienstverrichtung nützliche Gerätschaften wie Diktiergerät, Fernglas und Fotoapparat (z.B. für Unfallaufnahmen), ebenso für einen Kocher.