( ABGB § 863, AngG § 26 ) Eine Beendigungserklärung in einem vom Arbeitgeber diktierten Austrittsschreiben ist dann nicht als vorzeitiger Austritt zu qualifizieren, wenn der Willensentschluss zur vorzeitigen Auflösung vom Arbeitgeber ausging, der den Arbeitnehmer lediglich unter In-Aussicht-Stellung der Rücknahme einer Strafanzeige zu dieser Vorgangsweise bewegen konnte. Es handelt sich sohin tatsächlich vielmehr um eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber, dem offenbar daran lag, den Ausspruch einer Entlassung mit allenfalls darauf folgender Geltendmachung finanzieller Ansprüche durch den Arbeitnehmer zu vermeiden. ASG Wien 11 Cga 21/97f v. 08.05. 1998, Berufung erhoben.