( FrG § 38 Abs 1 Z 4 ) Gegen einen Ausländer, der bereits im Kleinkindalter in Österreich sozial integriert wurde und der langjährig im Bundesgebiet niedergelassen ist, darf kein Aufenthaltsverbot verhängt werden.
VwGH 98/18/0244 v. 02.03.1999
In den Gesetzesmaterialien wird zum Verständnis des § 38 Abs 1 Z 4 FrG ausgeführt, dass solche Fremde als „von klein auf im Inland aufgewachsen“ gelten sollen, „deren Aufenthaltsrecht noch im Kleinkindalter (zweites bis drittes Lebensjahr oder früher) begründet wurde“, und mit dieser Bestimmung auch dem Umstand Rechnung getragen werden soll, „dass viele Fremde der zweiten Generation entweder bereits in Österreich geboren wurden oder mit ihren Eltern als Kind nach Österreich gekommen sind“.