( PatG § 8 Abs 2, § 151 ) Wurde der Rechnungslegungsanspruch betreffend eine Diensterfindung vom Arbeitgeber erfüllt, hat der Arbeitnehmer keinen weiteren Anspruch auf Überprüfung von Rechnungen, auf deren Verlangen kein Anspruch (mehr) besteht, durch einen Sachverständigen. Ein Vergütungsanspruch für die Zukunft kann nicht durch das Gericht festgesetzt werden.
OGH 9 Ob A 92/98i v. 02.09.1998