( AuslBG § 4c Abs 2, § 19 Abs 4 ) Für Anträge auf einen Befreiungsschein bzw. eine Arbeitserlaubnis von integrierten türkischen Arbeitnehmern besteht keine Formfreiheit, auch wenn unter den in § 4c Abs 2 AuslBG näher bezeichneten Voraussetzungen türkischen Staatsangehörigen von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen ist.
VwGH 98/09/0319 v. 17.12.1998