( ASVG § 238 Abs 1 ) Liegen bei einem Versicherten weniger als 180 Beitragsmonate vor, sind bei der Pensionsbemessung dennoch ebenso nur die Beitragsmonate innerhalb der Bemessungszeit bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres heranzuziehen und nicht auch die Beitragsmonate des Kalenderjahres, in dem der Stichtag liegt.
OGH 10 Ob S 328/98b v. 26.01.1999