( AuslBG § 28, § 2 Abs 2 ) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer bis zur beabsichtigten Anmeldung bei der Sozialversicherung, ohne sich über die Zulässigkeit der Beschäftigung des Ausländers zu informieren, ist dies auch dann strafbar, wenn er der Meinung war, der Arbeitnehmern verfüge über eine Beschäftigungsbewilligung, und er nach Kenntnis der Unerlaubtheit der Beschäftigung das Dienstverhältnis noch vor der Anmeldung löst.