( EStG § 37 Abs 2 Z 1 ) Wird ein Betrieb zunächst in Form einer Mitunternehmerschaft, in der Folge jedoch durch Vereinigung aller Anteile in einer Hand als Einzelunternehmen fortgeführt, beginnt die in § 37 Abs 2 Z 1 EStG 1988 normierte 7-jährige Frist hinsichtlich des erworbenen Anteils im Zeitpunkt des entgeltlichen Erwerbes zu laufen. Der auf den erworbenen Anteil in der Folge entfallende Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn ist nur dann mit dem ermäßigten Hälfte-Steuersatz des § 37 EStG 1988 zu besteuern, wenn auch hinsichtlich dieses Anteils die 7-jährige Frist gewahrt ist. VwGH 96/14/0108 v. 15.12.1998. (Beschwerde abgewiesen)