( EStG § 18 Abs 6, BAO § 92 Abs 1 lit b und c ) Bescheidmäßige Feststellungen können nicht nur dann erlassen werden, wenn dies - wie in den Fällen der §§ 186 ff. BAO - gesetzlich ausdrücklich geboten ist, sondern auch dann, wenn eine solche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines Feststellungsbescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn die bescheidmäßige Feststellung für die Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Solche Bescheide können auch eine spruchmäßige Feststellung über die Abzugsfähigkeit von Verlusten enthalten, wenn die Behörde auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung in der Lage ist, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung hinsichtlich bestimmter Jahre zu beurteilen. VwGH 97/14/0086 v. 28.10.1998. (Beschwerde abgewiesen)