( EStG § 102 Abs 2 Z 2 ) Die Tatsache, dass vergleichbare Steuerpflichtige, die ihre Unternehmen bereits zu einem Zeitpunkt vor 1990 saniert haben, ihre Verluste steuermindernd hätten abziehen können, erzeugt keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes, weil die unterschiedliche Behandlung von gleichgelagerten Sachverhalten während verschiedener zeitlicher Geltungsbereiche von Vorschriften allein derartige Bedenken nicht erzeugen können. VwGH 98/14/0059 v. 26.01.1999. (Beschwerde abgewiesen)