( BAO § 9 ) Ist eine Abgabenforderung gegenüber dem Primärschuldner deswegen uneinbringlich, weil die versuchte Einbringung der Abgabenforderungen bei diesem im Exekutionswege erfolglos geblieben ist, kann der Geschäftsführer zur Haftung herangezogen werden, wenn ihn ein Verschulden an abgabenrechtlichen Pflichtverletzungen trifft (hier: nicht termingerechte Bezahlung der Vergnügungssteuer), die für die Uneinbringlichkeit letztlich ursächlich sind. VwGH 98/15/0124 v. 08.10.1998. (Beschwerde abgewiesen)