( BAO § 299 Abs 1 lit c ) Eine vom Abgabenpflichtigen selbst durch Unterlassung der Anführung eines gebührenpflichtigen Geschäftes in Halbjahresaufschreibungen verursachte Unrichtigkeit ist hinsichtlich ihrer Korrektur vom Gesetz keinen Einschränkungen unterworfen, so dass abgesehen vom Instrument der Wiederaufnahme selbstverständlich auch das der Aufhebung eines Bescheides durch die Oberbehörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechts angewendet werden kann. VwGH 98/16/0174 v. 26.11. 1998. (Beschwerde abgewiesen)