( BAO § 207, FinStrG § 8 Abs 1 ) In der langen Dauer von Unterlassungen, die für Abgabenverkürzungen ursächlich waren, liegen keinerlei Anzeichen für ein vorsätzliches Handeln. Die bloße, wenn auch langjährige Verletzung von abgabenrechtlichen Verpflichtungen lässt nämlich für sich allein einen Schluss auf vorsätzliches Verhalten nicht zu. Auch aus der Tatsache der Erstattung einer Selbstanzeige kann nicht gefolgert werden, dass der Täter im Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärungen vorsätzlich gehandelt hat. VwGH 96/13/0033 v. 16.12.1998. (Bescheid aufgehoben)