( BAO § 250, § 275 ) Reicht der Umfang einer Berufungsbegründung aus, die Behörde in die Lage zu versetzen zu erkennen, aus welchen Überlegungen der Beschwerdeführer die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid als gerechtfertigt erachtet, kann dem Berufungswerber nicht die Behebung von inhaltlichen Mängeln mit dem Hinweis aufgetragen werden, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.