( AZG § 11 ) Eine Pausenregelung, wonach bei mangelnder Kundennachfrage „die Mittagspause zwischendurch“ zu nehmen sei, ist rechtswidrig, weil es dadurch zu einer unzulässigen Überwälzung des kaufmännischen Risikos kommt. Organisiert der Arbeitgeber den Arbeitsplatz - wie hier - so, dass das Geschäft ununterbrochen offen gehalten wird, und steht auch nur ein einziger Arbeitnehmer als Verkäufer in der Öffnungszeit zur Verfügung, kann schon abstrakt auch dann keine Mittagspause gehalten werden, wenn ein „Platzarbeiter“ einspringen könnte, weil ein Platzarbeiter kein Verkäufer ist. ASG Wien 18 Cga 166/97f v. 22.09.1998, bestätigt durch OLG Wien 7 Ra 53/99m v. 24. 3. 1999, Revision unzulässig.