( UrlG § 12 ) Die Möglichkeit, dass ein Arbeitnehmer im Wege eines Vergleichs ausnahmsweise auch auf einen unabdingbaren gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsentschädigung verzichten kann, kommt nicht zum Tragen, wenn der Vergleichsbetrag kein angemessenes Äquivalent darstellt. OLG Wien 10 Ra 336/98z v. 22.03.1999, in Abänderung von ASG Wien 21 Cga 282/97m v. 15. 6. 1998, Revision unzulässig.