( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Das Urteil des ASG Wien 11 Cga 90/96a v. 13. 10. 1998 = ARD 5009/37/99, betreffend Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Gefährdung der Ordnung des Betriebes (Betriebsklimas) wurde aufgehoben und zur Verfahrensergänzung und neuerlicher Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. OLG Wien 10 Ra 23/99x v. 22.03.1999.