( ArbVG § 105 Abs 3 Z 1 ) Bei den Anfechtungsgründen wegen eines verpönten Motivs handelt es sich um Schutzbestimmungen zugunsten des Arbeitnehmers und gegen die Auswirkung ungerechtfertigten Druckes durch den Arbeitgeber. Der Schutz ist schon dann gerechtfertigt, wenn die Erfüllung der entsprechenden Tatbestände nach den konkreten Umständen des Einzelfalles glaubwürdig ist. Ein strenger Nachweis in einer jeden Zweifel ausschließenden Form ist vom Gesetz nicht gefordert. OGH 9 Ob A 285/98x v. 23.12.1998, in Bestätigung von OLG Wien 10 Ra 141/98y v. 29. 6. 1998 = ARD 4964/5/98.