( AngG § 27 Z 1 ) Das Urteil des ASG Wien 8 Cga 20/98p v. 3. 9. 1998 = ARD 4991/9/98, betreffend ungerechtfertigte Entlassung einer Arbeitnehmerin wegen persönlicher Enttäuschung der Arbeitgeberin über die Beendigung ihrer Beziehung zur Arbeitnehmerin und des Umstandes einer offen gelegten emotionalen Hinwendung zu einer anderen Mitarbeiterin der Arbeitgeberin, wurde bestätigt. OLG Wien 9 Ra 343/98x v. 19.02.1999.