( AngG § 26 Z 2 ) Wenn ein Arbeitgeber selbst erklärt, nicht zahlen zu können oder zu wollen, braucht der Arbeitnehmer für seinen Austritt nicht erst abzuwarten, ob diese Ankündigung auch verwirklicht wird. OLG Wien 8 Ra 356/98a v. 03.03.1999, in teilweiser Abänderung (betreffend Honorarberechnung) von ASG Wien 15 Cga 236/96a v. 28. 4. 1998 = ARD 4978/5/98.