( ABGB § 1157 ) Es ist zwar einem Arbeitgeber nicht zuzumuten, entgegen den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen eine „septische“ Station mit der zugehörigen Gefahrenzulage aufrecht zu erhalten, wenn die besondere Gefahr nicht mehr gegeben ist, weil die Dienstverhältnisse wie alle Dauerschuldverhältnisse der Umstandklausel unterliegen, so dass der Arbeitgeber aus wichtigen Gründen Änderungen in der Organisation des Unternehmens vornehmen kann; es kann aber weder durch die bloße Änderung der Bezeichnung einer Station noch durch eine einseitige Auslegung eines Begriffes, wie etwa „septisch“, die Voraussetzung für eine Entziehung einer Gefahrenzulage einseitig geschaffen werden. OLG Wien 7 Ra 391/98s v. 24.03.1999, in Bestätigung von ASG Wien 25 Cga 34/94s u.v.m. v. 23. 2. 1998 = ARD 5012/16/99.