( AngG § 27 Z 4, ARG § 22d Abs 2 ) Das Urteil des ASG Wien 13 Cga 64/97v v. 16. 10. 1998 = ARD 4992/44/98, betreffend Entlassung wegen Nichtantritt des Dienstes zu einer angeordneten Dienstleistung an einem Samstag unter der Annahme, dass dieser auf Grund des ARG arbeitsfrei zu bleiben gehabt hätte, wurde aufgehoben, weil die diesbezügliche Bestimmung des ARG zum Entlassungszeitpunkt noch nicht in Kraft war. OLG Wien 7 Ra 396/98a v. 20.01.1999, Revisionsrekurs zulässig.