( EStG § 34 Abs 3 ) Aus der unmittelbaren Hingabe von Geldmitteln für die Abwendung einer Konkursgefahr bzw. zur Erfüllung eines mit der Betriebsführung in Zusammenhang stehenden Zwangsausgleichs des Ehepartners kann keine außergewöhnliche Belastung abgeleitet werden.
VwGH 97/15/0055 v. 17.12.1998