( FLAG § 8 Abs 4 ) Voraussetzung für die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für ein behindertes Kind ist, dass der Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend mindestens 50% betragen muss.
VwGH 98/14/0036 v. 26.01.1999
Gemäß § 8 Abs 4 FLAG erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um einen bestimmten Betrag (1999: S 1.775,-).