( AlVG § 23 Abs 1 ) Wird im sozialgerichtlichen Verfahren über die Zuerkennung einer Pension festgestellt, dass die Zahl der notwendigen Versicherungsmonate bei weitem nicht gegeben ist, ist die Einstellung eines Pensionsvorschusses auch dann rechtens, wenn davon vor Rechtskraft des sozialgerichtlichen Urteils Gebrauch gemacht wird.
VwGH 98/08/0200 v. 16.02.1999