( AlVG § 10 Abs 1, § 9 ) Überqualifikation ist arbeitslosenversicherungsrechtlich kein Zuweisungshindernis.
VwGH 97/08/0572 v. 16.02.1999
Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt (hier: Notstandshilfe), muss sich darauf einstellen, eine ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein.